BEGUTACHTUNG
Lassen sich arbeitsbedingte Gefahren nicht ändern oder ausschließen oder ist ein beruflich bedingtes Erkrankungsgeschehen bereits so weit fortgeschritten, dass weder Behandlungsmaßnahmen noch Schutzmaßnahmen eine Weiterbeschäftigung sicherstellen können, wird eine Begutachtung durchgeführt.
Wir führen seit Jahren Begutachtungen im Auftrag der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichtsbarkeit zum Unfallversicherungsrecht (BK 5101 und BK 5102) sowie zum sozialen Entschädigungsrecht (GdB) durch.


